Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Brennholz im Kommunalwald Weil der Stadt (AGB-Brh)
- Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Brh) gelten für alle Brennholzverkäufe aus dem Stadtwald an Verbraucher (§ 13 BGB). Sie sind Bestandteil der Brennholzkaufverträge. Das Brennholzmerkblatt ist ebenfalls Teil des Kaufvertrages. Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart worden sind.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Stadt Weil der Stadt (Kommunaler Forstbetrieb), Marktplatz 4, 7263 Weil der Stadt, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Kommunalwald wird nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Damit ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden. Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vorschriften behält sich der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.
- Verkauf von Brennholz
Verkaufsgegenstand und –verfahren
a) Verkaufsgegenstand ist Brennholz an der Waldstraße.
b) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich.
Verkaufsarten: Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:
a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald).
b) Erteilung des Zuschlags beim Verkauf im Rahmen von Meistgebotsterminen.
c) Einkauf über den Online-Shop.
Zu a.) Naturgemäß kann die Menge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen müssen in Kauf genommen werden.
Zu b.) Sofern Brennholz im Wege einer Versteigerung verkauft wird, gelten neben diesen AGB-Brh die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen. Außerdem findet bei entsprechenden Angeboten § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 10 BGB Anwendung. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
Zu c.) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar. Durch Anklicken des Buttons [Kaufen / kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Lose ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
- Widerruf
Wird Brennholz im Online-Shop gekauft, besteht kein Widerrufsrecht. Da Holz schnell verderben kann, besteht bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
- Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Käufer muss die Ware am Lagerort abholen.
b) Die Bereitstellung findet statt (alternativ):
– Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die Forstverwaltung Weil der Stadt
– Bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
– Durch die Zusendung der Kaufbestätigung (E-Mail) im Online-Shop.
- Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
- Zahlungsart und Zahlungsfristen
a) Bei Abschluß eines Liefervertrags ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.
b) Bei Meistgebotsterminen wird der Kaufpreis nach Zuschlag sofort zur Zahlung fällig. Er wird inner-halb 7 Tage per SEPA –Lastschriftmandat abgebucht.
c) Bei Verkäufen im Online-Shop: Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzli-che Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Kaufbestätigung fällig und muss innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Stadtkasse überwiesen werden.
d) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
- Abfuhr des Holzes
Das Brennholz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte abge-fahren werden. Der Verkäufer erhält nach Zahlungseingang die Rechnung zu dem von Ihm erworbe-nen Brennholz. Diese Rechnung ist zugleich die Abfuhrfreigabe und ist vom Käufer oder dessen Beauftragten bei der Aufarbeitung und/oder der Abfuhr des Holzes mitzuführen und auf Verlangen vorzu-zeigen. Nach Erhalt der Rechnung/Abfuhrfreigabe hat der Käufer das Holz innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist abzufahren.
Fährt der Käufer sein Brennholz nicht innerhalb der Abfuhrfrist ab, so ist die Stadt Weil der Stadt nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, das Holz nach ihrem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers umzulagern oder geeignete Forstschutzmaßnahmen (z.B. nachträgliche Entrindung) zu ergreifen. Dem Käufer wird der neue Lagerplatz im Fall einer Umlagerung unverzüglich nach der Umlagerung mitgeteilt. Weitere Schadensersatzansprüche der Stadt Weil der Stadt bleiben unberührt. Bei drohenden Waldschutzgefahren (z.B. drohendem Borkenkäferausflug) ist die Stadt Weil der Stadt im Einzelfall berechtigt, geeignete Forstschutzmaßnahmen (z.B. nachträgliche Entrindung) auch ohne Setzung bzw. vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Ge-fahr des Käufers zu ergreifen.
Wird die Abfuhrfrist trotz erfolgter Mahnung um mehr als drei Monate überschritten und kommt eine Umlagerung des Holzes nicht in Betracht, ist die Stadt berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 € inkl. Mehrwertsteuer.
- Gewährleistung und Haftung
a) Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
c) Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.
- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV Forsten) in der jeweils gültigen Fassung sind ein-zuhalten.
Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrgangs kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motor-säge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht werden.
Ab dem 01.01.2020 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden im Kommunalwald nur noch an-erkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Vor dem 01.01.2020 anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin. Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Das Befahren der Bestandsflächen außerhalb der Rückegassen ist verboten.
- Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und nur an Werktagen zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich aus-schließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden.
- Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonntagen und Feiertagen darf im öffentlichen Bereich nicht gearbeitet werden.
- Holzaufbereitung und Holzlagerung
Der Abtransport des Holzes ist Bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Eventuelle Schäden sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen im Wald darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.
Stadt Weil der Stadt, Forstverwaltung