Merkblatt für Brennholzkunden in Weil der Stadt

Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz 

 

Brennholzverkauf 2022/2023 Aufarbeitungsende: 30.06.2023

Allgemeine Informationen

Waldarbeit ist eine gefährliche Tätigkeit. Der Landesbetrieb ForstBW und das Landratsamt Böblingen legen deshalb besonderen Wert auf sicheres Arbeiten. Der Weil der Städter Wald im Landkreis Böblingen ist zudem nach PEFC zertifiziert. Dieses Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Zur Einhaltung der festgelegten Standards benötigen wir die Mithilfe aller im Wald arbeitenden Menschen.
Die aufgeführten Regelungen sind deshalb für Brennholzkunden bei der Holzaufarbeitung im Wald verpflichtend und dienen dem persönlichen Schutz und der pfleglichen Waldbewirtschaftung. Die Bedingungen dieses Merkblatts werden mit dem Kauf von „Brennholz lang“ und „Flächenlosen“ anerkannt.

Arbeitssicherheit, Unfallverhütung

Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Handschuhe) zu tragen.
Die Vorgaben aus der „Unfallverhütungsvorschrift Forsten“ der Unfallkasse sind einzuhalten (http://www.uk-bw.de). Demnach dürfen Personen unter 18 Jahren nicht mit der Motorsäge arbeiten und die Alleinarbeit mit der Motorsäge ist nicht erlaubt.
Ein Erste-Hilfe-Set ist vor Ort mitzuführen. Im Notfall müssen Rettungskräfte schnell zu einem Unfallort finden. Ein gut sichtbar abgestelltes Fahrzeug hilft hierbei. Ein Fahrzeug ist im Wald jedoch so abzustellen, dass neben dem allgemeinen „Forstverkehr“ auch ein Rettungswagen nicht an der Durchfahrt behindert wird.
Flächenlose und Brennholz lang (Polterholz) dürfen nur von Personen aufgearbeitet werden, die mit der Motorsäge umgehen können. Als Nachweis wird die Bescheinigung der Teilnahme an einem anerkannten Motorsägenlehrgang verlangt.
Bei der Arbeit ist auf andere Waldbesucher Rücksicht zu nehmen.

Maschinen- und Geräteeinsatz

Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und nach Möglichkeit vom Forsttechnischen Prüfungsausschuss des KWF anerkannt sind (Prüfzeichen: „FPA“ oder „KWF Gebrauchswert“).
Für die Motorsäge darf nur biologisch schnell abbaubares Kettenhaftöl (z. B. blauer Engel) verwendet werden. Die Verwendung von Sonderkraftstoff wird verlangt.
Der Einsatz von Seilwinden ist nur nach Rücksprache mit der Forstrevierleitung möglich. Das Ziehen mit Ketten oder festen Seilen ist grundsätzlich verboten.

Fahren im Wald

Das Fahren ist nur auf Fahrwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und gekennzeichneten Rückegassen gestattet. Das Befahren der Bestandesfläche ist in jeder Form aus Gründen des Boden- und Naturschutzes verboten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der allgemeine Forstverkehr nicht behindert wird.
An Sonn- und Feiertagen darf im Wald nicht gefahren werden.

Holzaufarbeitung

Zur Aufarbeitung freigegeben ist nur liegendes Brennholz (Brennholz lang, Flächenlos). Flächenlose befinden sich entlang der Wege mit einer maximalen Tiefe von 30 m in den Bestand hinein um eine Befahrung der Bestandesfläche (s.o.) auszuschließen.
In einem Flächenlos darf sämtliches liegendes, frisch eingeschlagenes Holz (auch Nadelholz) aufgearbeitet werden. Nichtderbholz mit einem Durchmesser unter 7 cm darf nicht aufgearbeitet werden. Stehende Bäume oder Baumteile dürfen dagegen nicht umgesägt werden, auch wenn sie dürr sind. Liegendes Holz, das sich bereits in Zersetzung befindet („liegendes Totholz“) darf nicht aufgearbeitet werden, da dessen Erhalt für unsere Natur sehr wichtig ist.

Seit 2010 werden im Landkreis Böblingen „Habitatbaumgruppen“ für den Natur- und Artenschutz ausgewiesen. Im Bereich dieser Gruppen darf kein Holz aufgearbeitet werden. Die Außenränder der Habitatbaumgruppen sind im Wald mit (blauen oder weißen) Wellenlinien an den Bäumen deutlich markiert.
Wege, Gräben und Böschungen sind vom Holz frei zu räumen.
An Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit ist weder die Aufarbeitung noch der Transport von Holz erlaubt. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 2h vor Sonnenuntergang bis 2h nach Sonnenaufgang.
Der Zeitraum für die Aufarbeitung des Brennholzes, einschließlich dessen Abtransports, wird entweder beim Verkauf oder mit der Rechnung bekanntgegeben (Abfuhrfrist). Eine ausnahmsweise Verlängerung der Abfuhrfrist ist rechtzeitig mit dem Forstrevierleiter abzustimmen.
In einzelnen Waldgebieten muss die Brennholzaufarbeitung aus Naturschutzgründen zeitweise eingeschränkt werden. Beispiele dafür sind die Hauptwanderzeit der Amphibien, die Brutzeit der Vögel oder auch der Schutz frisch keimender Sämlinge in Naturverjüngungsbeständen. Die entsprechenden Vorgaben der Forstrevierleiter sind zu beachten.
Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor.

Holzlagerung

Das Holz darf grundsätzlich nicht über den Aufarbeitungszeitpunkt hinaus im Wald gelagert werden.
Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen ist bei der Holzlagerung ein Abstand von einem Meter zum Weg einzuhalten. Gräben sind freizuhalten.
An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden.
Zum Abdecken des Holzes dürfen grundsätzlich keine Folien, Planen, Platten oder ähnliches verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände vom Forstbetrieb gegen Kostenersatz entsorgt.
Die Zwischenlagerung im Wald erfolgt auf eigene Gefahr.

Hinweise zum Eichenprozessionsspinner

Bei der Aufarbeitung von Eichenholz ist es möglich, dass sich Gespinste der Raupen des Eichenprozessionspinners auf der Stammoberfläche befinden. Die darin enthaltenen Brennhaare der Raupen können bei Berührung allergische Reaktionen auslösen.

Haftung

Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die dem Brennholzkäufer bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes, sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen.
Der Brennholzkäufer haftet bei Verschulden für Schäden gegenüber Dritten. Für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb.

Verkaufsbestimmungen

Dieses Merkblatt ist Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Mit dem Erwerb des Holzes wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Verstöße gegen die Regeln des Merkblatts können zum Verlust des Brennholzes ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises führen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, bei groben Verstößen durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen (z. B. bei Fahren im Bestand außerhalb der Rückegassen, Sägen ohne Motorsägenkurs oder ohne vollständige persönliche Schutzausrüstung, Fällen eines Baumes usw.) eine Vertragsstrafe von bis zu 250,- Euro zu zahlen.
Die Weitergabe eines Flächenloses an Dritte bedarf der vorherigen Absprache mit dem Forstrevierleiter.
Etwaige Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie sind während der Aufarbeitung unbedingt zu beachten.

Ihr Ansprechpartner:

Ansprechpartner:
Förster Olaf Späth
Tel. 07033/521-208
Mobil: 0157/80513442
E-Mail: o.spaeth@weil-der-stadt.de